Musikverein-Inzlingen 1878 e.V.
Musikverein-Inzlingen 1878 e.V.

Ausbau Anhänger

 

Eine handvoll Musiker traf sich am 27.02. bei Tom in der Firma, um den im letzten Jahr angeschafften LKW-Anhänger auszubauen. Der Anhänger sollte auf beiden Seiten mit Regalen versehen werden, damit das Material des MVI, welches aktuell noch bei Sabrina gelagert wird, darin Platz findet. Wir hatten ausrangierte Regale erhalten, die nun an den Anhänger angepasst werden mussten. Unter der Anleitung von Tom, Stefan und Erika wurde fleißig gesägt und gebohrt, so dass bis zum Nachmittag die meiste Arbeit getan war. Nun musste nur noch das Material eingeräumt werden und wir sind gespannt auf das nächste Waiefescht, wo der Anhänger zum ersten Mal seinen großen Einsatz hat.

Generalversammlung für das Vereinsjahr 2023

 

Am 12.01.2024 fand ab 19.15 Uhr die Generalversammlung des Fördervereins statt, um 20.00 Uhr begann die Generalversammlung des Musikvereins. Die Vorstandschaft berichtete vom Vereinsjahr 2023, das direkt mit der Suche nach einem neuen Dirigenten ziemlich spannend begann.

Nach der Begrüßung durch das Vorstandsteam erhob sich die Versammlung, um den 2023 verstorbenen Mitgliedern zu gedenken. Verstorben sind: Peter Kremer, Peter Unrat, Erich Müller und Erich Nägele.

Danach erstatteten die verschiedenen Mitglieder der Vorstandschaft ihren Bericht. Neben mehreren externen Auftritten und den „üblichen“ Anlässen wie dem Maispielen oder Fronleichnam war auch das Waiefescht 2023 ein voller Erfolg. Der MVI hat derzeit 266 Mitglieder (49 Aktive, 215 Passivmitglieder), es befinden sich 74 Kinder in Ausbildung, das Jugendorchester hat 29 Mitglieder.

Die Vorstandschaft wurde von der Versammlung einstimmig entlastet.

Geehrt wurden Alfred Reinle (75 Jahre), Roland Meier (60 Jahre), Ernst Kramer (60 Jahre), Karl Herzog (50 Jahre), Klaus Reinger (50 Jahre), Heinz Strack (50 Jahre), Hansjörg Stücklin (50 Jahre), Reinhold Weirich (50 Jahre), Uwe Dinkat (25 Jahre), Dorothea Lämmlin (25 Jahre), Jeanette Müller (25 Jahre), Johanna Rütschle (25 Jahre) und Anneliese Waiz (25 Jahre).

Neu aufgenommen in den MVI wurden Marina Reinger, Carina Andris, Dominik Hottenroth, Lilli Saner, Zoe Saner und Lorena Haas. Wir wünschen Euch viel Spaß beim Musizieren!

Wie angekündigt wurde die Satzung nach den Vorgaben des Finanzamts einstimmig geändert.

Neu bzw. wieder gewählt wurden Florian Siebold als Mitglied des Vorstandsteams, Jessica Schmidt als Schriftführerin, Florian Bachthaler als zweiter Kassierer, Tobias Albiez als Materialwart, Elisabeth Baader als Notenwartin, Michael Kramer als Passivbeisitzer sowie Tobias Albiez und Alicia Isele als Kassenrevisoren. Wir danken allen Gewählten für ihre Bereitschaft!

 

Das Jahr 2023 neigt sich langsam dem Ende zu.

Mit einem neuen Dirigenten sind wir motiviert ins Vereinsjahr gestartet und durften viele Anlässe in und außerhalb von Inzlingen wahrnehmen. Einen wie üblich verregneten ersten Mai, ein trockenes Platzkonzert, Auftritte bei anderen Vereinen, natürlich das Waiefescht und vor knapp zwei Wochen unser Jahreskonzert.

Hiermit möchten wir uns bei allen bedanken, die uns dieses Jahr unterstützt haben und zu unseren Anlässen gekommen sind.

Danke!

 

Wir wünschen fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

 

 

 

Veröffentlichung der neuen Satzung

 

Hiermit veröffentlichen wir den neuen Entwurf unserer Satzung, welcher in der Generalversammlung am 12. Januar 2024 beschlossen werden soll.

 

Satzung des Musikverein Inzlingen 1878 e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Inzlingen 1878 e.V.“ und hat seinen Sitz in Inzlingen – nachfolgend kurz „Verein“ genannt.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lörrach eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Ziele

1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,

b) der Verein will durch entsprechende Maßnahmen das musikalische Niveau der Kapelle heben,

c) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,

d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens der Gemeinde,

e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Alemannischen Musikverbandes und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände,

f) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,

g) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein mit Sitz in Inzlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Inzlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an

a) aktive Mitglieder (Musiker)

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Jungmusiker

2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht.

3. Passives Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden.

4. Zum Ehrenmitglied des Vereins wird ernannt:

a) wer mindestens 25 Jahre als aktives Mitglied (Musiker) im Verein mitgewirkt hat.

b) Passivmitglieder, die mindestens 25 Jahre Mitglied sind und sich durch besondere Verdienste innerhalb des Vereins hervorgetan haben. Die Ernennung erfolgt durch Abstimmung der Vorstandschaft.

5. Jungmusiker sind Auszubildende im Sinne der jeweiligen Jugendordnung.

 

 

§ 5 Aufnahme

1. Über die Aufnahme eines Aktivmitglieds entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

2. Die Aufnahme als Passivmitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheiden die Aktivmitglieder.

3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildergebühren, Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen usw) an.

 

 

§ 6 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a)Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht:

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotene materielle und ideelle Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,

b) sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins instrumental ausbilden zu lassen,

c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, teilzunehmen bzw. sich zu beteiligen an:

a) den festgesetzten Musikproben,

b) den musikalischen Veranstaltungen,

c) den Arbeitseinsätzen bei Vereinsveranstaltungen.

4. Alle Passivmitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich (in der Regel durch Bankeinzugsermächtigung) zu zahlen.

5. Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung,

2. der Vorstand

 

§ 9 Hauptversammlung

1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, jährlich im ersten Quartal unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Termin schriftlich einzuladen.

2. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt.

3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,

c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und – ausschüsse in Einspruchsfällen,

g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins.

4. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt:die Mitglieder des Vorstandes, alle aktiven Mitglieder, alle Passivmitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstandsteam. Dieses besteht aus zwei oder drei gleichberechtigten natürlichen Personen.

b) dem Schriftführer,

c) dem Kassierer,

d) dem Wirtschaftsleiter

e) dem Jugendleiter,

f) dem Vertreter der Ehrenmitglieder,

g) dem Inventarverwalter,

h) dem Notenverwalter,

i) bis zu vier Beiräten, davon zwei als Vertreter der aktiven und zwei als Vertreter der passiven Mitglieder.

2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und für die Verpflichtung des Dirigenten.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandsteams. Jedes Teammitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

§ 11 Wahlen und besondere Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die zwei Kassenprüfer werden jedes Jahr neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen nach Ausscheiden der Vorstandsmitglieder einzuberufen ist.

5. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.

6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt.

7. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand wird eine Entschädigung gezahlt, über deren Höhe die Vorstandschaft beschließt.

 

§ 12 Ehrungen

1. Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Silber oder Gold.

2. Einzelheiten werden in einer Ehrungsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

§ 13 Bläserjugend des Vereins

1. Die Bläserjugend des Vereins ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.

2. Aufgaben, Zweck und Organisation der Bläserjugend des Vereins sind in einer gesonderten Satzung (Jugendordnung) festzulegen, die vom Vorstand des Vereins bestätigt wird.

3. Über Haushaltsplan und Jahresrechnung der Bläserjugend beschließt der Vorstand des Vereins.

4. Der Vorstand des Vereines ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Bläserjugend zu unterrichten.

5. Die Bläserjugend steht unter dem Patronat des Vereins. Das Patronat besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben durch den Vorstand des Vereines. Das Patronatsverhältnis kann von beiden Teilen nur dann gekündigt werden, wenn gegen die Satzung verstoßen wird oder die Interessen oder das Ansehen des Vereins bzw. der Bläserjugend geschadet werden. 

 

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

 

§ 15 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

TAGESORDNUNG GENERALVERSAMMLUNG

 

Datum: 12.01.2024   

 

1. Begrüßung

2. Totenehrung

3. Bericht der Vorstandschaft

4. Bericht der Schriftführerin

5. Bericht der Kassiererin

6. Bericht der Kassenrevisoren

7. Bericht des Dirigenten

8. Bericht der Jugendleiterinnen

9. Entlastung der Vorstandschaft

10. Wahlen

- Mitglied des Vorstandteams

- Schriftführer

- 2. Kassierer

- Materialwart

- Notenwart

- Passivbeisitzer

11. Ehrungen

12. Ehrungen für Probenbesuch

13. Aufnahme neuer Mitglieder

14. Satzungsänderung:

Aufgrund Rückmeldung vom Finanzamt muss folgendes geändert werden:

 

§ 2     Zweck und Ziele

 

  1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

§ 3     Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein mit Sitz in Inzlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Inzlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

 

15. Verschiedenes

 

Hier finden Sie uns:

Proberaum "Alte Schule"

Sonnhalde 1

79594 Inzlingen

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